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AUFSCHIEBENDE WIRKUNG DER KLAGE GEGEN REGRESS
 

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Zur aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen Regressbescheide

In einer aktuellen Entscheidung hat das Sozialgericht Marburg hervorgehoben, dass die Klage gegen ein Regressbescheid des Beschwerdeausschusses wegen eines so genannten "sonstigen Schadens" aufschiebende Wirkung entfaltet. Das Gericht hat ausführlich dazu Stellung genommen, in welchen Fällen von Honorarkürzungen, -rückforderungen, Regressen in Plausibilitäts- oder Wirtschaftlichkeitsprüfungsverfahren die Rechtsbehelfe des Vertragsarztes aufschiebende Wirkung entfalten. In dem vom Sozialgericht Marburg entschiedenen Fall zeigte sich insbesondere, dass sich die zuständige Kassenärztliche Vereinigung über die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen hinwegsetzte und trotz der durch den Rechtsbehelf des Arztes entstandenen aufschiebenden Wirkung erhebliche Honorarkürzungen vornahm.

Dem Beschluss des Sozialgerichts Marburg lag ein Wirtschaftlichkeitsprüfungsverfahren zu Grunde, in dem der Beschwerdeausschuss einen "sonstigen Schaden" als Regress festsetzte. Trotz der von dem Vertragsarzt erhobenen Klage kürzte die Kassenärztliche Vereinigung die monatlichen Abschlagszahlungen um ein Drittel. Daher stellte der Vertragsarzt beim Sozialgericht einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage, dem das Sozialgericht stattgegeben hat.

Das Sozialgericht hat in seinem Beschluss hervorgehoben, dass Widerspruch und Klage keine aufschiebende Wirkung entfalten, wenn sich der Vertragsarzt gegen die Honorarfestsetzung, ihre Änderung und Aufhebung wehrt. Hierzu zählten neben der vorläufigen und endgültigen Honorarfestsetzung auch die sachlich-rechnerische Richtigstellung und hierauf beruhende Honorarrückforderungen einschließlich der Verrechnung solcher Forderungen mit dem laufenden Honoraranspruch. Allen diesen Entscheidungen sei gemeinsam, dass eine Regelung über die Honorierung von Art und Umfang der vertragsärztlichen Leistungen im Rahmen der Verteilung der Gesamtvergütung getroffen wird. Indem der Gesetzgeber den Rechtsbehelfen gegen solche Entscheidungen die aufschiebende Wirkung versagt, wolle er die finanzielle Funktionsfähigkeit der vertragsärztlichen Leistungserbringung gewährleisten. Regressbescheide wegen eines "sonstigen Schadens" seien solchen Entscheidungen jedoch nicht zu zuordnen.

Im Bereich der Wirtschaftlichkeitsprüfung hat die Klage gegen eine vom Beschwerdeausschuss festgesetzte Honorarkürzung wegen unwirtschaftlicher Behandlungstätigkeit ebenfalls keine aufschiebende Wirkung. Davon sind jedoch Bescheide über Arzneimittelregresse nach Durchschnittswertprüfung oder Regresse wegen eines "sonstigen Schadens" nicht umfasst.

(Sozialgericht Marburg, Beschluss vom 23.08.2007, S 12 KA 316/07 ER)

Praxistipp: Erlassen die Gremien der Wirtschaftlichkeitsprüfung oder die Kassenärztliche Vereinigung Honorarrückforderungs- oder Regressbescheide sollte genau geprüft werden, ob ein Widerspruch oder eine Klage aufschiebende Wirkung entfaltet. Gegebenenfalls ist die aufschiebende Wirkung im Wege einer entsprechenden Anordnung beim Sozialgericht zu beantragen. Zu beachten ist allerdings noch in Ergänzung der Ausführungen des Sozialgerichts Marburg, dass eine Klage gegen die Regressfestsetzung des Beschwerdeausschusses bei Überschreiten der Richtgrößenvolumina ebenfalls keine aufschiebende Wirkung entfaltet.

(September 2007)


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