Vorsicht bei Werbung mit "Spezialist"

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Vorsicht bei Werbung mit "Spezialist"

Eine aktuelle Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts von Nordrhein-Westfalen gibt Anlass zur Vorsicht bei der Werbung mit der Bezeichnung "Spezialist".

In dem vom OVG entschiedenen Fall hatte ein Zahnarzt mit der Bezeichnung "Spezialist für Kieferorthopädie" geworben. Die Zahnärztekammer untersagte ihm die entsprechende Werbung. Der hiergegen gerichtete Rechtsstreit des Zahnarztes war erfolglos.

Jedem Arzt bzw. Zahnarzt ist eine sachliche Information über seine Berufstätigkeit grundsätzlich gestattet. Untersagt ist ihm lediglich eine berufswidrige Werbung; berufswidrig ist insbesondere eine irreführende oder vergleichende Werbung. Daher ist es einem Arzt auch verwehrt, Zusätze oder Bezeichnungen anzukündigen, die im Zusammenhang mit den weiterbildungsrechtlich definierten Qualifikationen zu Irrtümern und Verwechslungen führen können oder deren Voraussetzungen in seiner Person tatsächlich nicht vorliegen. Bei dieser Rechtslage war die Bezeichnung "Spezialist für Kieferorthopädie" durch den hier betroffenen Zahnarzt irreführend und deshalb berufswidrig. Da weiterbildungsrechtlich der "Fachzahnarzt für Kieferorthopädie" existiert, entstehe der Eindruck, als liege auch der "Spezialisten"-Bezeichnung des Zahnarztes eine besondere Qualifikation entsprechend der Weiterbildungsordnung zu Grunde, so das OVG.

Im Übrigen entspreche der Kenntnisstand des klagenden Zahnarztes nicht dem Anforderungsprofil, welches die Rechtsprechung zu dem Begriff "Spezialist" mittlerweile entwickelt hat. Nach dieser Rechtsprechung stelle der kundige Verbraucher an einen "Spezialisten" noch höhere Erwartungen als an einen Facharzt, so dass der "Spezialist" herausragende theoretische Kenntnisse und praktische Erfahrungen besitzen müsse, die über diejenigen des Facharztes noch hinausgehen. Dies erfordere eine vorangegangene langjährige und umfassende Tätigkeit auf dem angegebenen Spezialgebiet. Über solche Kenntnisse und Erfahrungen verfügte der Zahnarzt in dem vom OVG NRW entschiedenen Fall indes nicht.

(vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20.08.2007, 13 B 508/07)

Praxistipp: Auch eine etwaige Erlangung eines Postgraduiertengrads wie z.B. "Master of Science" in dem durch die Spezialistenbezeichnung gekennzeichneten Gebiet führt nicht zu einer Berechtigung, sich als "Spezialist" zu bezeichnen. Vielmehr ist erforderlich, dass der jeweilige Arzt, der als Selbsteinschätzung die Bezeichnung "Spezialist" führen möchte, tatsächlich herausragende Erfahrungen besitzt. Das Bundesverfassungsgericht hatte im Jahr 2002 zwei Ärzten Recht gegeben, die sich als "Kniespezialist" bzw. "Wirbelsäulenspezialist" bezeichneten. Diese beiden Ärzte hatten über 7.000 Wirbelsäulen- bzw. 13.000 Knieoperationen durchgeführt.

(September 2007)


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