OLG: Diagnoseirrtum ist selten vorwerfbarer Fehler

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Diagnoseirrtum rechtfertigt nur ausnahmsweise einen Behandlungsfehlervorwurf

An diesen althergebrachten Grundsatz des Bundesgerichtshofs hat das Oberlandesgericht Koblenz in einer aktuellen Entscheidung erinnert und die Verurteilung eines Arztes zu einer Schmerzensgeldzahlung aufgehoben. Der Arzt hatte bei einer 15-jährigen Patientin eine Blindarmentzündung nicht erkannt, da weder der klinische Befund eines nicht angespannten, druckschmerzfreien Abdomens, noch das Ergebnis einer Sonografie auf eine Appendizitis deuteten. Die Blutwerte lieferten zwar Anhaltspunkte für ein entzündliches Geschehen, das aufgrund von Klopfschmerzen im Bereich der Niere jedoch als Harnwegsinfekt gedeutet wurde. Sachverständig beraten beurteilten die Richter des OLG die Befundlage als schwierig und entschieden, dass der Arzt die erhobenen Befunde plausibel gedeutet hätte. Irrtümer bei der Diagnosestellung seien in der medizinischen Praxis nicht ungewöhnlich und könnten nicht ohne weiteres als Folge eines vorwerfbaren ärztlichen Verhaltens angesehen werden. Die Symptome einer sich äußernden Erkrankung seien oftmals mehrdeutig und ließen so auf die verschiedensten Ursachen schließen. Liegt eine Ursache nahe, könne das den Blick auf andere Umstände verstellen, ohne dass damit Fahrlässigkeit einhergehen müsse, urteilten die Richter des OLG Koblenz (OLG Koblenz, Urt. v. 29.06.2006, 5 U 1494/05).

Fazit: Gerade bei einer Appendizitis, dem so genannten „Chamäleon der entzündlichen Baucherkrankungen“, sehen sich die behandelnden Ärzte häufig mit dem Vorwurf eines vermeintlichen Diagnosefehlers konfrontiert, wenn sich die angenommene Gastroenteritis später als Appendizitis herausstellt. Sofern der Arzt den Patienten jedoch sorgfältig untersucht, sämtliche gebotenen diagnostischen Maßnahmen veranlasst und unverzüglich ausgewertet sowie vertretbar gedeutet hat, kommt eine Haftung wegen eines Diagnoseirrtums in der Regel nicht in Betracht.

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(Oktober 2006)


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